AGB

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Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma “Mainhattan-Choppers” – nachstehend „Auftragnehmer“ genannt, nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ genannt.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.

Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer zwecks Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturfähigkeit Fahrzeuge und Fahrzeugteile. Nach deren Überprüfung wird der Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber die Fahrzeuge und Fahrzeugteile reparieren.

2.2 Eine genaue Bezeichnung Fahrzeuge und Fahrzeugteile und Spezifika der Handhabung und Funktionalität werden in einer gesonderten Auftragsbestätigung festgelegt.

2.3 Der Auftragnehmer erstellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung, die den Erhalt der Fahrzeuge und Fahrzeugteile bestätigt.

2.4 Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend, Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Wenn sich durch das Ausführen des Auftrags weitere notwendige Reparaturen des Fahrzeuges ergeben, die vorher nicht ersichtlich waren, wird der Auftragnehmer sich die Erlaubnis zur Durchführung telefonisch vom Auftraggeber bestätigen lassen.

Zustandekommen des Auftrages

3.1 Im Reparaturauftrag oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.

3.2 Der Auftraggeber enthält eine Durchschrift des Reparaturauftrages.

3.3 Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

Vergütung

4.1 Der Auftragnehmer repariert den Reparaturgegenstand nach dem zeitlichen individuellen Aufwand zu der jeweils aktuellen Preisliste. Diese muss in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, dessen Internetseite oder Werbemitteln einsehbar sein oder notfalls mündlich übermittelt werden. Im Zweifel muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den aktuellen Preis aufmerksam machen.

4.2 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

4.3 Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswerkkataloge erfolgen.

4.4 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Lohnkosten und Materialkosten jeweils auszuweisen. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der ausgewiesene Gesamtpreis in Höhe von +/-15% variieren oder mit Zustimmung des Auftraggebers höher überschritten werden. Zwischenzeitliche Änderungen der Materialpreise, vor Angebotsannahme, behalten wir uns vor weiterzugeben.

4.5 Wenn im Reparaturauftrag Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

4.6 Wird die Reparatur der Fahrzeuge und Fahrzeugteile aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.

4.7 Sämtliche Zahlungen sind bei Abholung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

4.8 Sämtliche Leistungen des Handwerkers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

Unternehmerpfandrecht

Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht dem Aufragnehmer wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in dessen Besitz gelangten Geräten und Sachen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Abnahme

6.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme soll im Betrieb des Auftragnehmers erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.2 Der Auftraggeber kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen.

6.3 Der Auftragnehmer kann 7 Tage nach Rechnungsstellung eine Unterstellgebühr in Höhe von 3,00€/Tag berechnen.

6.4 Altteile werden nach 7 Tage -bei Nichtabholung- entsorgt oder wahlweise wie in Punkt 6.3 verfahren.

Sachmängel

Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.

Haftung

8.1 Weitergehende als die in 7. genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

8.2 Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.